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Urteil Aufsichtsbehörden und Kommissionen (LU - AU 97 20/67)

Zusammenfassung des Urteils AU 97 20/67: Aufsichtsbehörden und Kommissionen

Mehrere Notariatsbüros waren im Telefonregister von Ortschaften eingetragen, in denen sie keine Räumlichkeiten hatten. Die Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen erlaubte dies, solange die korrekte Adresse des Geschäftsdomizils angegeben war und der Eintragungsort in der gleichen Region lag. Einige Einträge enthielten jedoch Adressen ohne entsprechendes Notariat, was die Aufsichtsbehörde als unzulässig ansah, da es den Eindruck erweckte, dass man dort ein Notariat finden könne. Personen, die solche Einträge veranlassten, riskierten den Verdacht des Kundenfangs. Richter: nicht angegeben

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AU 97 20/67

Kanton:LU
Fallnummer:AU 97 20/67
Instanz:Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Abteilung:Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen
Aufsichtsbehörden und Kommissionen Entscheid AU 97 20/67 vom 03.11.1997 (LU)
Datum:03.11.1997
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort: § 20 BeurkG. Telefonbucheinträge von Notaren.

Schlagwörter: Aufsichtsbehörde; Notariat; Urkundspersonen; Telefonbucheintrag; Eintrag; Notariatsbüros; Telefonregister; Ortschaften; Räumlichkeiten; Geschäftsdomizils; Eintragungsort; Region; Adressangabe; Eindruck; Einträge; Verdacht; Kundenfangs; Richtlinien; Anwendungsfall; Rechtsanwälte; übernommen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AU 97 20/67

Vor einiger Zeit wurde festgestellt, dass mehrere Notariatsbüros zusätzlich im Telefonregister von Ortschaften eingetragen sind, in denen sie keine Räumlichkeiten haben. Dagegen ist seitens der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen dann nichts einzuwenden, wenn dieser Telefonbucheintrag die korrekte Adresse des Geschäftsdomizils enthält und der Eintragungsort in der gleichen Region liegt.

Es kommt aber auch vor, dass der Telefonbucheintrag eine Adressangabe enthält, an der kein entsprechendes Notariat zu finden ist. Einen solchen Eintrag hält die Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen für generell unzulässig. Damit wird der falsche Eindruck erweckt, man könne an der genannten Adresse ein Notariat aufsuchen. (...) Wer derartige Einträge veranlasst, setzt sich dem Verdacht des Kundenfangs aus.





(Diese Richtlinien sind in einem konkreten Anwendungsfall auch von der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte übernommen worden.)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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