Zusammenfassung des Urteils AU 97 20/67: Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Mehrere Notariatsbüros waren im Telefonregister von Ortschaften eingetragen, in denen sie keine Räumlichkeiten hatten. Die Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen erlaubte dies, solange die korrekte Adresse des Geschäftsdomizils angegeben war und der Eintragungsort in der gleichen Region lag. Einige Einträge enthielten jedoch Adressen ohne entsprechendes Notariat, was die Aufsichtsbehörde als unzulässig ansah, da es den Eindruck erweckte, dass man dort ein Notariat finden könne. Personen, die solche Einträge veranlassten, riskierten den Verdacht des Kundenfangs. Richter: nicht angegeben
Kanton: | LU |
Fallnummer: | AU 97 20/67 |
Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |
Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen |
Datum: | 03.11.1997 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 20 BeurkG. Telefonbucheinträge von Notaren. |
Schlagwörter: | Aufsichtsbehörde; Notariat; Urkundspersonen; Telefonbucheintrag; Eintrag; Notariatsbüros; Telefonregister; Ortschaften; Räumlichkeiten; Geschäftsdomizils; Eintragungsort; Region; Adressangabe; Eindruck; Einträge; Verdacht; Kundenfangs; Richtlinien; Anwendungsfall; Rechtsanwälte; übernommen |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.